Stiftungen verfolgen als Einrichtung in der Regel dauerhaft einen gemeinnützigen Stiftungszweck, der vom Stifter bzw. von den Stiftern üblicherweise in einer Satzung festgelegt wird. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung keine Mitglieder. Sie wird nach außen von einem Vorstand vertreten.
Die Finanzierung einer auf Dauer angelegten Stiftung geschieht über die Erträge, die sich aus den Erträgen des in die Stiftung eingebrachten Vermögens sowie weiteren Einnahmen zusammen setzen. Zu achten ist auf einen dauerhaften Werterhalt. Dies hat konkret zur Folge hat, dass der Vermögensbestand regelmäßig entsprechend der Teuerungsrate (Verbraucherpreisindex) angepasst werden sollte.
Stiftungen unterliegen einer staatlichen Stiftungsaufsicht.
Gemäß den anfangs der Seite dargestellten Gegebenheiten rechtsfähiger Stiftungen finanziert die Umweltstiftung Rastatt ihre Fördermaßnahmen in Rastatt, Iffezheim, Steinmauern, Muggensturm und Ötigheim
Die derzeit für Stiftungen zu erzielenden Zinserträge liegen unterhalb vom Lebenshaltungskostenindex, so dass bei zu wenig eingehenden sonstigen Einnahmen in absehbarer Zeit weiter mit einem Rückgang des Stiftungsvermögens und somit der Fördermöglichkeiten zu rechnen ist.
Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Informieren Sie sich hierüber weiter im Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.
Die Stiftungsaufsicht für die Umweltstiftung Rastatt nimmt das Regierungspräsidium Karlsruhe wahr.
Die Satzung der Umweltstiftung Rastatt weist die Besonderheit auf, dass die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Rastatt zu prüfen ist. Ergänzend zur Aufsicht der Stiftungsbehörde wird somit das Handeln der Umweltstiftung Rastatt weitergehend geprüft.